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Nutzungsgebühr 2023für Camper der Steinablage D100 |
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Alle Gebühren sind in bar im Voraus beim Platzwart zu entrichten |
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Kurtaxe ab 18 Jahre pro Übernachtung und Person | 1,60€ |
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Übernachtung je Erwachsene (im Zelt, Wohnwagen, Wohnmobil, PKW bzw. freien Himmeluf dem Zeltplatz D100, auf Boote, Schwimmkörper, usw.) | je Übernachtung | 5,00 € | |
Kinder bis 16 Jahren | je Übernachtung | 2,00 € | |
Besucher (Erwachsene u. Kinder) | je Tag | 2,00 € | |
Zelt - 2 Personen | je Übernachtung | 5,00 € | |
Zelt über 2 Personen | je Übernachtung | 6,00 € | |
Wohnwagen / Wohnmobil bis 6m | je Übernachtung | 8 ,00 € | |
Wohnwagen / Wohnmobil über 6m | je Übernachtung | 10,00 € | |
Anlegen u. Festmachen von Boote | je Tag | 2,50 € | |
je PKW / je Anhänger (ohne Versicherung) | je Tag | 2,00 € | |
Stromversorgung Zelte-Wohnwagen- Wohnmobile | je Tag | 4,00 € | |
Haustiere | je Tag | 2,00 € | |
Faltboote, Kanu abstellen (ohne Versicherung) |
je Tag | 1,50 € | |
Wasserlassung bzw. Herausziehen von Sportboote | 15,00 € | ||
Duschmarke ( 3 Minuten) | 2,00 € | ||
Waschmaschine pro Ladung Trockner pro Ladung |
5,00 € 5,00 € |
Campingordnung
01. Jede Familie, die Mitglied im Verein ist, hat Anspruch auf einen Standplatz. Ein Standplatz ist die Fläche, die auf dem vom Verein gepachteten Waldgrundstück zum
Aufstellen von Zelten und Wohnanhängern und des zugehörigen KFZ bestimmt ist.
02. Im Interesse der Gestaltung unseres Vereinsgeländes durch die Saisoncamper wird jedem Saisoncamper grundsätzlich in jeder Saison dieselbe Standfläche zugewiesen.
03. Die Camper haben zu sichern, dass die vorhandenen natürlichen Bedingungen in ihrer Art, Form und Anzahl erhalten bleiben. Ein Umgraben innerhalb des gepachteten Vereinsgeländes ist daher nicht
gestattet.
04. Das Absägen bzw. Beschädigung von Bäumen durch Einbringen von Schrauben, Nägel, Haken oder anderen metallischen Befestigungsmaterial verstößt gegen das „Gesetz zum Schutz von forstlich in
genutzten Flächen“ und ist daher unter Strafe gestellt. Spannseile sind an Bäume so anzubringen, dass ein Verletzen der Baumrinde vermieden
wird.
Innerhalb der Stellflächen ist das Anpflanzen von Bäumen verboten und die angepflanzten Hecken dürfen eine maximale Höhe von 1 m erreichen.
05. Im Interesse der Erhaltung der Vogelwelt werden Nistkästen angebracht.
06. Das gepachtete Waldgrundstück ist in seiner, durch das Amt für Forstwirtschaft festgelegter Begrenzung, durch geeignete Markierungszeichen und Beschilderung kenntlich gemacht. Unbefugtes Beteten
und Nutzung ist nicht gestattet. Beim betreten des Platzes hat sich jeder beim Platzwart zu melden.
07. Jedes Vereinsmitglied und Camper ist für die Einhaltung von Ordnung, Sauberkeit, Sicherheit und Brandschutz auf dem Vereinsgelände verantwortlich. Erforderliche Arbeitsleistungen zur Erhaltung
und Verbesserung des Campingsniveaus werden in einem Arbeitsplan bekannt gegeben. Jedes Vereinsmitglied hat dazu mit Arbeitsleistungen beizutragen. Bei Nichtteilnahme wird ein finanzieller Ausgleich
erhoben. Die Anzahl der gemeinnützigen Stunden werden jährlich anhand der Erfordernisse durch den Vorstand festgelegt.
08. Der Aufbau der Unterkünfte ist erst nach Zuweisung des Standplatzes durch das verantwortliche Vorstandsmitglied gestattet. Am Saisonende ist der Stellplatz vollständig zu beräumen das heißt alle
Gerüste, Umbauten sind zu entfernen. (Ausnahme Faschinierungen im Boden ) Der Stellplatz bleibt naturbelassen.
09. Die Zuweisung der Standflächen erfolgt für den Saisoncamper, bei Aufnahme in den Verein und dem Zeitcamper und Wasserwanderer, bei der Anmeldung.
10. Im Interesse einer aktiven Erholung ist folgende Platzruhe einzuhalten
:
Mittagsruhe : täglich in der Zeit von 13.00 – 15.00 Uhr Nachtruhe : Montag bis Freitag von 22.00 – 07.00 Uhr
Freitag bis Sonntag von 23.00 – 08.00 Uhr
Während dieser Zeit sind Tongeräte, sowie Unterhaltungen auf Zeltlautstärke zu beschränken . Das Befahren des Pachtgeländes mit Motorfahrzeugen aller
Art, ist während dieser Zeit nicht gestattet. .Außerhalb der „Ruhezeit“ ist im Interesse des Erholungseffektes eine Lärmbelästigung jeder Art zu
vermeiden .
11. Das Betreiben von Stromerzeugern mit VK oder DK durch Campingfreunde widerspricht den Grundsätzen unserer Vereinsordnung und ist nicht gestattet. Die Ausnahme wird durch den Vorstand im
Einzelfall geprüft.
12. Abfälle jeder Art sind nur in die dafür aufgestellten Behälter zu verbringen .Kinder , die Abfallcontainer nicht selbständig öffnen und schließen können , sind von den Erziehungsberechtigten
damit nicht zu beauftragen .Die unmittelbare Umgebung der Abfallcontainer ist sauber zu halten .Das Vergraben oder Verbringen von Abfall jeder Art im Wald oder an den dafür nicht gekennzeichneten
Plätzen ist untersagt . Zigaretten – oder Zigarrenreste gehören in dem Aschenbecher und nicht in die Natur.
13. Im Interesse der Erhaltung der Umwelt fühlen sich alle Nutzer unseres Vereinsgeländes verpflichtet, auch außerhalb unseres Pachtgeländes für Sauberkeit zu sorgen und Verpackungsabfälle nicht
achtlos im Wald oder auf Waldwegen wegzuwerfen.
14. Ballspiele sind nur außerhalb der Stand,- Parkflächen und der Uferzone gestattet. Radfahren zwischen den Standflächen ist zu unterlassen.
15. Die Brandschutzstreifen sind jährlich zu erneuern und durch die Vereinsmitglieder ständig sauber zu halten. Der Brandschutzstreifen ist von Holzresten, abgefallenen Ästen oder Zweigen
unaufgefordert von den Vereinsmitgliedern zu beräumen. Das Befahren oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Brandschutzstreifen ist untersagt. Die Nutzung des Campingplatzes ist nur gestattet
mit gültigem Gas-TÜV. Niederspannungsanlagen sind nach gültigen Bestimmungen abgesichert zu betreiben.
16. Offene Feuer jeglicher Art sind verboten. Bei Verwendung handelsüblicher Spiritus – und Benzinkocher ist ein Sicherheitsabstand zu den Unterkünften einzuhalten und eine entsprechend große
Feuergrube anzulegen. Handlöschgeräte wie Wassereimer, Spaten oder Schaufel müssen zur Brandbekämpfung in unmittelbare Nähe der Feuerstelle bereitliegen.
17. Grillen und Räuchern ist ab Waldbrandgefahrenstufe „3“ nur an den ausgewiesenen Stellen erlaubt.
18. Das Rauchen im Wald ist verboten.
19. Für die Trinkwasserversorgung stehen 3 Handsaugpumpen zur Verfügung. Im Umkreis von mindestens 5 m ist das Waschen
Geschirrspülen
Ausgießen von Schmutzwasser aller Art sowie jegliche Verunreinigung des Bodens verboten.
20. Die Fäkalienabfuhr der Gemeinschaft – WC – Anlagen wird durch den Vorstand organisiert. Entsorgung der einzelnen Chemietoiletten aus den Wohnwagen und Wohnmobilen ist nur an der Entsorgungstelle
am Sanitärcontainer gestattet. Die Entsorgung hat entsprechend dem Unterweisungshinweis zur fachgerechten Entsorgung der Wohnwagentoiletten zu erfolgen.
21. Hunde sind auf dem Vereinsgelände an der Leine zu führen. Das Baden der Tiere im Bereich des gepachteten Vereinsgeländes ist grundsätzlich verboten. Bei Zuwiderhandlung kann Platzverweisung des
Tieres und Halter erfolgen.
22. Das Befahren des Vereinsgeländes mit Motorfahrzeugen ist nur auf den Fahrwegen außerhalb der Zeltstandfläche gestattet. Bei Auf – und Abbau der Unterkünfte kann das Fahrzeug nur zur Be – und
Entladung in unmittelbarer Nähe der Standfläche abgestellt werden.
23. Das Parken der Fahrzeuge und Hänger darf nur an den dafür vorgesehenen Plätzen erfolgen. Ein Parken im Bereich der Stellflächen der Zelte und Wohnwagen ist verboten. Eine Ausnahme wird nur durch
den Platzwart nach örtliche Sachlage erteilt.
24. Alle Motorfahrzeuge sind so zu parken, dass das Fahrzeug sofort, ohne zu rangieren auf den vorgesehenen Fahrwegen abfahren kann. (Autos stehen grundsätzlich in Fahrtrichtung).
25. Autowäsche, sowie Reparaturen, sind nicht gestattet.
26. Für auftretende Schäden an Personen und Sachwerten übernimmt der Verein keine Haftung. Es wird empfohlen , dass die Camper eine entsprechende Versicherung abschließen
Rheinsberg , den 03.06.2017
Vorstand des Vereins